Lärm um Kuhglocken (27-10-2009)

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Viel Lärm um Kuhglocken. (Von Isabelle Chervet – Schweizerischer Bauernverband – 24. November 2008)

Am 9. November hat ein französisches Gericht in Sachen Kuhglocken eine nächtliche Lärmschutzzone festgesetzt. In den Erwägungen hat es festgehalten, dass «dieAnwesenheit von Kühen mit Glocken in unmittelbarer Nähe einer Wohnung nachts eine anormale Störung der Nachbarschaft darstelle.»

Die Tieremüssen zwischen 21 und 7 Uhr einen Mindestabstand von 100 Metern zum Haus einhalten, sonst droht dem Bauer eine Strafe. Wie sieht die Rechtslage in der Schweiz aus?

Ob gegen Lärmimmissionen von Kuhglocken vorgegangen werden kann, ist Sache des Privatrechts. Gemäss Art 684 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) «ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarin zu enthalten. Insbesondere sind alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung verboten.»

In einem Entscheid vom 29. Mai 1975 hat sich das Bundesgericht zu dieser Frage geäussert. Es hat geprüft, ob das Bimmeln der Kuhglocken eine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB darstelle. Das Bundesgericht hat diese Frage mit Ja beantwortet. In seinen Erwägungen hält es fest, dass «das Bimmeln von Kuh und Rinderglocken zur Nachtzeit, d. h. vor allem dann, wenn der Strassenlärm abgenommen hat, besonders lästig ist».

Es hat die nächtliche Ruhe als ein erheblich schutzwürdiges Gut für die Gesundheit der Menschen dargestellt. Der Ortsgebrauch und die Tatsache, dass man sich in einem ländlichen Kanton befand, stellte im konkreten Fall keine Rechtfertigung der Kuhglocken dar. Der Ortsgebrauch ist örtlich zu begrenzen und an das betreffende Quartier gebunden. In einem Wohnquartier oder in vocabulix.com seiner Nähe sind Kuhglocken nicht Teil des Ortsgebrauchs. Es hat entschieden, dass das Anhängen von Treicheln, Schellen oder Glocken anderer Art von 20 Uhr bis 7 Uhr auf den betreffenden Grundstücken verboten sei. Auch wenn dieses Urteil schon eine gewisse Zeit zurückliegt, ist es noch heute massgebend. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts in dieser Sache ändert. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, dass, wie in Frankreich, sich die Rechtsprechung verschärfen würde.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es tagsüber in ländlichen Gebieten ortsüblich ist, dass Kühe Glocken tragen. Es ermöglicht den Bauern, eine entlaufene Kuh schneller zu finden und ist Teil der Tradition. Wer aufs Land zügelt, muss in Kauf nehmen, dass Bauern tagsüber ihren Kühen Glocken umhängen. Wenn sich die Weiden in der Nähe der Wohnzone befinden, ist es empfehlenswert, bei Reklamationen der Nachbarn nachtsüber den Tieren keine Glocken anzuhängen oder die Tiere nicht unmittelbar bis an die Wohnhäuser heran weiden zu lassen. Zum Glück sind die nachbarschaftlichen Verhältnisse in der Praxis meistens gut. Es ist aber wichtig, die restriktive Haltung des Bundesgerichts zu kennen.

Isabelle Chervet ist Juristin beim Schweizerischen Bauernverband, Treuhand und Schätzungen.